Rechtsprechung
   BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19906
BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19 (https://dejure.org/2021,19906)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 (https://dejure.org/2021,19906)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2021 - 5 C 8.19 (https://dejure.org/2021,19906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,19906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Satz 1, Nummern 2197, 6030 bis 6080, 6100, 6140 Anlage 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
    Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 4 Abs 2 S 2 GOZ 1987, § 4 Abs 3 GOZ 1987, § 4 Abs 4 GOZ 1987, § 6 Abs 1 S 1 GOZ 1987

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung; Keine Abrechnung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgreiche Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung; Keine Abrechnung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgreiche Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung; Keine Abrechnung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09

    Arztvertrag: Abrechenbarkeit des Einsatzes einer computergestützten

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ (vgl. für das Verhältnis der Parallelbestimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -: BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).

    Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mitumfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 11; Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 10).

    Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).

    Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen auf andere Leistungen im Zusammenhang mit der Retention nach einer Kieferumformung bzw. -einstellung (hier der Eingliederung eines Kleberetainers) im Wege einer Analogberechnung übertragen werden, weil dies in ihren Auswirkungen zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 8).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15

    Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Sie liefe letztlich auf ein faktisches Hindernis in Bezug auf die Wahrnehmung von Beihilfeansprüchen hinaus, das seinem Gewicht nach eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Dienstherrn bewirkte (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 34).

    Dem entspricht es von vornherein, dass sie nicht für sich genommen zur Abrechnung gelangt, sondern immer nur zusammen mit einer anderen Gebührennummer, die das zu befestigende Werkstück und seine Einbringung regelt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 55).

  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03

    Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ (vgl. für das Verhältnis der Parallelbestimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -: BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).

    Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen auf andere Leistungen im Zusammenhang mit der Retention nach einer Kieferumformung bzw. -einstellung (hier der Eingliederung eines Kleberetainers) im Wege einer Analogberechnung übertragen werden, weil dies in ihren Auswirkungen zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 8).

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).

    Vielmehr kommt es hierfür darauf an, ob sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ("Conditio sine qua non") ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 9; Clausen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019 § 4 GOZ Rn. 36; Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 4 und 7; Sandvoß, ArztR 2005, 228).

  • BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16

    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Dabei sind Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zugunsten des Beihilfeberechtigten schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).

    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94

    Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Dies hat zur Folge, dass die Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn vollumfänglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären ist (so schon BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 - NWVBl 1996, 100 = juris Rn. 12).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07

    Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 24.08.2018 - 2 A 887/16

    Beihilfe; Angemessenheit; offene Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Anders als der Beklagte in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 24. August 2018 - 2 A 887/16 - juris Rn. 21) meint, kommt eine Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte zugunsten des Dienstherrn auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung nicht in Betracht.
  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
    Ein Abweichen von der umfassenden verwaltungsgerichtlichen Prüfung der sich hier stellenden zivilrechtlichen Vorfrage (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) berührt grundsätzlich zugleich den grundrechtlichen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf eine vollständige rechtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nach Art. 19 Abs. 4 GG und bedarf einer hinreichend tragfähigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 Rn. 51 ff.).
  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 K 20.1317

    Abrechenbarkeit der Eingliederung von Klebebrackets und Teilbogen gemäß Nr. 6100

    Die Auslegung der Gebührenordnung und damit die Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung einer ärztlichen Gebührenforderung unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wenn die Berechtigung weder im Einzelfall im Verhältnis von Beihilfeberechtigtem und behandelndem Arzt zivilgerichtlich festgestellt worden noch zudem die Auslegung der ihr zugrundeliegenden Gebührenregelung allgemein höchstrichterlich geklärt ist und der Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über die von ihm favorisierte Bedeutung der objektiv zweifelhaften Gebührenvorschrift gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 8f.).

    Dies hat zur Folge, dass die Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn vollumfänglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären ist (so schon BVerwG, U.v. 21.9.1995 - 2 C 33.94 - NWVBl 1996, 100 = juris Rn. 12; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 11).

    Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Vielmehr kommt es hierfür darauf an, ob sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ("Conditio sine qua non") ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 18; BGH, U.v. 5.6.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 9; Clausen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019 § 4 GOZ Rn. 36; Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 4 und 7; Sandvoß, ArztR 2005, 228).

    Die dort erwähnte Retention der Zahnstellung im Anschluss an Maßnahmen zur Umformung des Kiefers muss jedenfalls nicht regelhaft und typisch mittels der vorgenannten Retentionsgeräte durchgeführt werden, da hierfür diverse Apparaturen in Betracht kommen (vgl. dazu auch Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, GOZ-Nr. 6030 bis 6050 Nr. 1; BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 19).

    Dies zugrunde gelegt ergibt die Auslegung der Nummern 6030 und 6070 Anlage 1 GOZ einschließlich der in Nummer 6080 Anlage 1 GOZ enthaltenen übergreifenden Abrechnungsbestimmungen anhand der allgemeinen Auslegungsregeln, dass die Nummern 6030 und 6070 Anlage 1 GOZ als Zielleistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOZ anzusehen und die Eingliederung von Klebebrackets und Teilbogen auch kraft unmittelbarer und ausdrücklicher normativer Wertung in den Berechnungsbestimmungen im Sinne einer besonderen Ausführungsart in der Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer enthalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 21).

    Es kommt hinzu, dass dort in Bezug auf den im Jahr 2011 eingefügten Absatz 3 der Abrechnungsbestimmungen zur Nummer 6080 Anlage 1 GOZ ausdrücklich von "Behandlungsmethoden" und "Therapiegeräten" die Rede ist und damit noch einmal der Bezug zu behandlungstechnischen Einzelleistungen hergestellt wird (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 22).

    Eingeschlossen ist damit auch die Eingliederung von Klebebrackets oder Teilbögen (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 23).

    Dass dies auch für die Eingliederung von Klebebrackets (Bögen) und Teilbögen dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, in der diese Behandlungsgeräte ausdrücklich erwähnt und in den Kreis der besonderen Behandlungsmethoden und Therapiegeräte einbezogen sind (BR-Drs. 566/11 S. 62; BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 25).

    Daraus folgt, dass die Leistungen nach den Nummern 6090 bis 6180 Anlage 1 GOZ im Rahmen der aktiven Behandlungsphase einer Kieferumformung bzw. -einstellung auch neben den Nummern 6030 bis 6080 Anlage 1 GOZ ansatzfähig sind (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 27).

    Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BGH, U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7; BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21

    Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen

    Eine selbständige zahnärztliche Leistung setzt nach der Definition in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ voraus, dass sie nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 15 f; BGH, Urteil vom 21.01.2010 - III ZR 147/09 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 - juris Rn. 10 f.; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 4 GOZ Rn. 5; siehe auch BR-Drucksache 566/11 vom 21.09.2011, S. 45).

    Eine Leistung ist dann Bestandteil einer umfassenderen Leistungsposition, wenn sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 18 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2023 - 2 S 801/23

    Gewährung einer Beihilfe für eine im Rahmen eines stationären Aufenthalts

    Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke leuchtet unmittelbar ein: Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrechnen (BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 16 zu der entsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 GOZ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.02.2013 - 2 S 1903/12 - juris Rn. 17 und vom 17.2.2011 - 2 S 595/10 - juris Rn. 18).

    Hieraus sowie aus der sehr differenzierten punktmäßigen Bewertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis ("Methode") ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört (zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 18 zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 GOZ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.02.2013 - 2 S 1903/12 - juris Rn. 18 und vom 17.2.2011 - 2 S 595/10 - juris Rn. 19).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht